Ab dem 01. Januar 2018 muss der Verkäufer bei einem Mangel der Kaufsache die Ein- und Ausbaukosten tragen. Das gilt unabhängig davon, ob den Verkäufer ein Verschulden an dem Mangel trifft. Dieser Anspruch besteht auch, wenn der Kunde selbst die Sache einbaut oder ein anderes Unternehmen damit beauftragt.