Aktuelles

Ab dem 01. Januar 2018 muss der Verkäufer bei einem Mangel der Kaufsache die Ein- und Ausbaukosten tragen. Das gilt unabhängig davon, ob den Verkäufer ein Verschulden an dem Mangel trifft. Dieser Anspruch besteht auch, wenn der Kunde selbst die Sache einbaut oder ein anderes Unternehmen damit beauftragt.

Christina Wild

Nach meinem Studium an den Universitäten in Würzburg und Bonn, absolvierte ich mein Referendariat am Landgericht Fulda. Im Anschluss an mein 2. Staatsexamen war ich zunächst von 2012 bis 2016 in der öffentlichen Verwaltung tätig. Nach meiner Elternzeit und dem Erhalt meiner Zulassung als Rechtsanwältin, eröffnete ich im Jahr 2017 meine eigene Kanzlei.

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